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Artikel 1/2017 für VFP Autorin: Dr. Marie Sichtermann
Unterricht – ein Freier Beruf oder Gewerbe?
1. Was ist was?
Sie sind HeilpraktikerIn (im folgenden HP) oder psychologische BeraterIn und haben
angefangen, auch Unterricht zu geben, vielleicht in Entspannungsverfahren, einer
fernöstlichen meditativen Kampfkunst oder anderen gesundheitlich relevanten Methoden.
Oder Sie bieten eine Ausbildung an.
Sie wissen natürlich, dass Sie eine Tätigkeit, mit der man Geld verdient, auch anmelden
oder die schon erfolgte Anmeldung um diesen neuen Geschäftszweig ergänzen müssen.
Damit stehen Sie vor dem Problem, wo Sie diese Anmeldung anbringen sollen – beim
Finanzamt oder beim Gewerbeamt? Diese Fragen lässt sich leider nicht eindeutig und
glasklar beantworten, sondern eher mit: "Mal so, mal so, es kommt darauf an...." Worauf
kommt es an? Zum Glück wenigstens auch auf Ihre Kenntnisse und auf die Einstellung der
Behörden in Ihrem Bundesland.
Zuerst eine kleine Übersicht, aus der die Unterschiede erkennbar werden:
Gewerbe Freier Beruf
Anmeldung Gewerbeamt,
Gewerbeschein
Finanzamt (FA)
Mitteilung von Amts wegen an Gewerbeaufsicht, FA,
IHK und andere Ämter
Mitgliedschaft (Zwangs-) IHK
Steuern Gewerbesteuer und
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Man sieht auf den ersten Blick, dass freie Berufe mit weniger Verpflichtungen verbunden
sind. Doch die Unterschiede sind eher klein und fein, zumal die Gewerbesteuer keine allzu
große Belastung für Sie darstellen dürfte (s.u.) Aber immerhin, "freier Beruf" klingt einfach
erstrebenswerter, und außerdem möchte man es ja auch richtig machen. Wie geht das?
1.1. Unterricht als Ihre zusätzliche Tätigkeit:
Ich will vorwegschicken, dass Ihre Tätigkeit als HeilpraktikerIn eindeutig ein Freier Beruf,
die als psychologische BeraterIn ziemlich eindeutig ein Gewerbe ist. Das lassen wir hier
auch so stehen. Dieser Artikel behandelt die Frage, wie und wo Sie eine alleinige oder
auch zusätzliche Unterrichtstätigkeit anzumelden haben.
Wenn Sie eine Heilpraxis haben, ist die Anmeldung eines neuen Geschäftszweiges
"Unterricht" dann erforderlich, wenn er mehr als nur gelegentlich oder geringfügig ist. Denn
Unterricht wird in etlichen Gesetzen anders behandelt: Seminare und Kurse sind nicht wie
Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, sind aber rentenversicherungspflichtig.
Deswegen müssen Sie auch in Ihren Aufzeichnungen zur Vorbereitung der
Steuererklärung diese Bereiche trennen. Doch das ist ein anderes Thema.
b) Wenn Sie als psychologische BeraterIn bereits ein Gewerbe angemeldet haben,
entsteht die Frage, ob und wo Sie eine zusätzliche Unterrichtstätigkeit anmelden sollten.
Darauf gehe ich am Ende unter Punkt 9 ein.
1.2. Nun zurück zur Natur des Unterrichtens
Werfen Sie mit mir einen tiefen Blick in die gesetzlichen Grundlagen:
Zuerst schauen wir ins Einkommensteuergesetz (EStG), das modern und einigermaßen
verständlich ist. Dort finden wir in § 15 die Definition des Begriffes Gewerbe und die
Regelung der Ausnahmen. "Gewerbe" einerseits und "freier Beruf" andererseits stehen in
einem Regel- Ausnahmeverhältnis zueinander. Wer selbständig ist, betreibt in der Regel
ein Gewerbe, wenn nicht eine der Ausnahmen greift, zu denen die freien Berufe gehören.
Hier finden Sie die Ausschnitte, die für Sie von Belang sind:
Zuerst die Regel:
§ 15 Abs. 1, S.2 EStG: " Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der
Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die
Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung
eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."
Was ein freier Beruf ist, erfahren wir in
§ 18 Abs. 1 Nr.(1) EStG: " Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die
selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,
Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich
tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung
ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer
leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
Abs. 2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um
eine vorübergehende Tätigkeit handelt."
Daraus könnten wir folgendes entnehmen:
Entspannung, Braingym, Achtsamkeit, was immer Sie als Thema haben, es wird
unterrichtet und müsste demnach ein freier Beruf sein. Auch wenn Sie als LehrerIn für z.B.
Stressreduktion eine Ausbildungsschule mit MitarbeiterInnen betreiben, bleiben Sie – so
der Satz 3 - FreiberuflerIn. Leider sind wir damit noch nicht am Ende.
Denn es gibt auch noch die Gewerbeämter, die nicht ins Einkommensteuerrecht schauen,
sondern in die ehrwürdige Gewerbeordnung (GewO) von 1869. Die GewO verzichtet auf
eine Definition des Begriffs "Gewerbe", benennt aber die Ausnahmen in
§ 6 GewO "Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und
Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das
Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände,
der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer
und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und
das Seelotswesen.......".(ausgelassen)
Wir lernen hier also den Begriff Unterrichtswesen kennen. Und zu diesem Wesen gehört
nach Meinung der Gewerbeämter und der Verwaltungsgerichte nicht, was nicht höher
geistig ist. Und darüber lässt sich nach dieser Meinung auch nicht streiten. Denn die
Ämter interpretieren in den § 6 GewO hinein, dass hier nur Dienstleistungen "höherer Art"
gemeint seien, und somit auch der Unterricht in einem "höher geistigen" Fach gegeben
werden müsse. Das OVG Münster entschied zum Leidwesen aller Yogalehrenden im
Jahre 2001*, "freie Berufe seien freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische
Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung
erfordern." Und diese "höherer Bildung" werde durch ein abgeschlossenes Hochschul- oder
Fachhochschulstudium erworben.
Dies steht so nicht in der GewO und nicht im EStG, ist aber ständige Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte. Es ist halt einfach für Ämter und Gerichte, immer die alten
Entscheidungen wieder und wieder zu zitieren.
Es sind aber nicht nur die Gewerbeämter und Gerichte, die mit dem Begriff "höherer Art"
hantieren. Auch das "Institut für Freie Berufe in Nürnberg" definiert die freien Berufe so:
„Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher
Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und
fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der
Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Hier wird dann offen gelassen, was die "höhere Art" bedeuten soll.
Im Großen und Ganzen halten sich die Finanzämter (FA) aber im Unterrichtswesen, auch
bei Entspannung usw., an § 18 EStG. Wenn Sie sich dort mit ihrer Tätigkeit als
EntspannungstrainerIn, AikidolehrerIn o.ä. oder auch einfach als "DozentIn in der
Erwachsenenbildung" anmelden, könnte es hilfreich sein, wenn Sie dazuschreiben:
"(Freier Beruf)"- damit das schon mal klar ist!
Es kommt nur selten vor, dass ein FA Menschen, die QiGong, Aikido, Kendo oder
Stressreduktion lehren mit der Anmeldung ans Gewerbeamt verweist, und wenn, dann
lässt sich sicher darüber noch reden.
Gehen Sie aber zuerst zum Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis), so wird Ihre
Anmeldung dort in aller Regel entgegengenommen und Sie erhalten einen
Gewerbeschein. Höchst selten lehnt ein Gewerbeamt die Anmeldung ab mit der
Begründung, es handele sich um einen freien Beruf, der beim FA anzumelden sei. Doch
auch das kommt vor.
Nach unserer Erfahrung geschieht es vor allem in den Bundesländern Bayern, Baden-
Württemberg, Sachsen und Thüringen und neuerdings in Hamburg, dass Gewerbeämter
von sich aus bei Lehrenden anrufen und diese – mal mehr mal weniger höflich – darauf
aufmerksam machen, dass sie versäumt hätten, ihr Gewerbe anzumelden. Es mag auch
in anderen Bundesländern vorkommen und in diesen Ländern auch nicht flächendeckend.
Manchmal wird uns berichtet, dass so ein Anruf mit der Bedrohung von einem Bußgeld in
Höhe von 100 € für jedes nicht angemeldete Jahr verbunden sei.
Was sollten Sie dann tun?
Bleiben Sie ruhig und argumentieren Sie, Sie hätten sich im Gesetz klug gemacht und
wären auf § 18 EStG gestoßen, aus dem sich lesen ließe, dass Ihr Unterricht ein freier
Beruf sei. Sie können sich dann ein wenig mit dem Gewerbeamt herumstreiten, letztlich
sollten Sie aber der Aufforderung folgen, denn einen Streit vor Gericht würden Sie
wahrscheinlich verlieren, weil es schon eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema
gibt. Um die Bußgeldzahlung würden Sie aber herumkommen, denn woher sollen Sie
wissen, dass die FA und die Gewerbeämter unterschiedlicher Ansicht sind, wenn es um
die Einordnung Ihrer Methode als freiberufliche Unterrichtstätigkeit geht?
Wenn Sie sich nun fragen, woher das Gewerbeamt weiß, dass Sie Unterricht geben,
kommen Sie wahrscheinlich bald auf die Antwort: Die Nachbarn, die sich darüber ärgern,
dass Ihre Kundschaft ihre Autos vor deren Häusern parkt, rufen gern mal beim
Gewerbeamt an. Es kommt sicher auch vor, dass die Leute auf dem Amt Homepages und
Eintragungen in Datenbanken durchforsten und Sie dabei entdecken.
2. Die übrigen Definitionsmerkmale in § 15 EStG (s.o.)
Lesen Sie oben noch einmal nach. Zum Begriff des Gewerbes gehört noch mehr:
- Nachhaltigkeit,
- die Absicht, Gewinn zu erzielen und
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.-
Diese Merkmale gelten für Gewerbe und freie Berufe gleichermaßen, gehen Sie also in
jedem Falle etwas an.
2.1. Nachhaltigkeit
Damit sind alle Unternehmungen aus dem Gewerbebegriff ausgenommen, die nur
gelegentlich oder gänzlich privat erfolgen. Hier folgen einige Beispiele: Sie verkaufen Ihr
altes Fahrrad oder Ihr Auto – niemand käme auf die Idee, dass das anmeldepflichtig sei.
Oder Sie bekommen von einer Freundin, die an einem Seminar teilnimmt, Geld für 2
Übernachtungen und geben ihr auch eine Quittung – da fehlt die Nachhaltigkeit und Sie
melden kein Beherbergungsgewerbe an.
Wenn Sie als EntspannungstrainerIn dann und wann in einem Seminar einige Matten
verkaufen oder ab und zu ein paar Meditationskissen, dann machen Sie sich darüber
keine Gedanken - diesem Handel fehlt es an Nachhaltigkeit.
Wenn Sie einen halbjährigen Achtsamkeitskurs in Ihrem Haus anbieten, so ist das
nachhaltig genug – lesen Sie oben bitte § 18 Abs. 2 EStG.
Anders ist es jedoch, wenn Sie den Verkauf von Matten, Kissen, Stöcken und anderem
Zubehör auf den Webseiten bewerben und einen größeren Vorrat bestellen, um ihn nach
und nach mit Gewinn weiter zu verkaufen. Ob Sie eine Tätigkeit als Gewerbe anmelden
müssen, wird also auch eine Frage des Umfangs sein. Tatsache ist, dass keine Behörde
oder Kammer Interesse hat, einen Mini-Handel zu beaufsichtigen und zu verwalten. Es
gibt aber keine allgemein gültige in Euro und Cent festgelegte Bagatellgrenze – sondern
es wird geschaut, ob Sie sich nachhaltig auf Dauer mit der Tätigkeit befassen.
2.2. Bei der Gewinnerzielung reicht die gute Absicht. Ist Ihre Tätigkeit von vornherein als
Ehrenamt ohne Gewinn geplant, liegt weder ein Gewerbe noch ein freier Beruf vor. Wollen
Sie aber Gewinn machen und es gelingt Ihnen nicht, sondern Sie fahren statt dessen
einen Verlust ein, so haben Sie dennoch ein Gewerbe bzw. einen freien Beruf, wenn auch
schlecht geplant. Denn es zählt, wie gesagt, die Absicht. Und woher kennen die Ämter
Ihre Absichten? Von Ihnen - nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie vom Finanzamt einen
"Bogen zur steuerlichen Erfassung", da werden Sie gefragt, wie hoch Ihr Jahresgewinn
voraussichtlich sein wird. Mit der Antwort legen Sie Ihre Pläne offen.
2.3. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Wenn Sie Angebote machen, die über die engere Familie und eine Haus- oder
Hofgemeinschaft hinausgehen, wenn Sie sich also an eine Vielzahl von Menschen richten,
nehmen Sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
3. Zeitpunkt der Anmeldung
Wann wird das Gewerbe oder der freie Beruf angemeldet?
Die GewO ist da eindeutig: Die "Anzeigepflicht" regelt
§ 14: § (1) "Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der
zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. ....Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen
ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich
sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird."
Sie können diese Vorschrift entsprechend auf die Anmeldung eines freien Berufes
anwenden: Sobald Sie eine Unterrichtstätigkeit aufnehmen, mit der Sie Geld einnehmen
wollen, schreiben Sie dem Finanzamt einen Brief oder eine Email mit etwa diesem Text:
"Ich habe eine (nebenberufliche) Tätigkeit in einem freien Beruf aufgenommen als
YogalehrerIn (oder DozentIn in der Erwachsenenbildung)." Wenn Sie Ihre Tätigkeit als
Gewerbe anmelden, erfährt das FA über das Gewerbeamt davon. Danach erhalten Sie
vom FA den schon genannten "Erfassungsbogen", in dem Sie Fragen zu Ihrer Tätigkeit,
Ihren Gewinn- und Umsatzerwartungen auszufüllen haben. Daraufhin werden Sie
möglicherweise eine neue Steuernummer für Ihren Betrieb bekommen.
Das hängt davon ab, ob Sie schon eine Steuernummer haben, ob Sie an einem anderen
Ort als Ihrem Wohnort Ihre Unterrichtstätigkeit aufnehmen, ob Sie verheiratet sind und von
manchem mehr. Warten Sie es ab. Solange benutzen Sie die Steuernummer, die Sie
schon haben.
4. Gewerbe aufgrund der Organisation
Lesen Sie bitte oben noch einmal den § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 3. Auch Lehrende, die
Angestellte beschäftigen, behalten ihren freien Beruf, wenn sie "auf Grund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig " werden. Das ist jedenfalls so, wenn
Sie selbst TrainerIn oder LehrerIn sind und sich auch am Unterricht beteiligen. Falls eine
Einrichtung oder Schule von einer berufsfremden Person ausschließlich mit abhängig
Beschäftigten oder Honorarkräften betrieben wird, liegt ein Gewerbe vor. Zwischen diesen
beiden Varianten mag es Fälle geben, die nicht ganz klar sind. Das wäre dann mit dem
FA, dem Gewerbeamt oder IHK abzuklären.
5. Wozu braucht man die Steuernummer?
Bitte nicht für Ihre Homepage! Steuernummern gehören zu den sensiblen Daten, die man
nicht der ganzen Welt auf die Nase bindet. Die Steuernummer muss nur auf den
Rechnungen angegeben werden, die den Betrag von 150,00 € übersteigen.
Außerdem brauchen Sie die Nummer natürlich für die Steuererklärung.
6. Vorlage einer Gewerbeanmeldung
Wenn Sie im Großhandel einkaufen möchten, wird die Metro oder der Handelshof oder der
Büroversand von Ihnen die Vorlage einer Gewerbeanmeldung verlangen. Sie können
statt dessen auch mit einer Bestätigung des Finanzamtes nachweisen, dass Sie
selbständig einen Freien Beruf ausüben und beim Finanzamt angemeldet sind.
Dasselbe gilt, wenn man Sie in irgendeinem anderen Zusammenhang nach der Vorlage
der Gewerbeanmeldung fragt.
7. Irrtümer, FAQ
7.1. Oft wird angenommen, nur Gewerbetreibende müssten Umsatzsteuer zahlen, Das
stimmt nicht, für die Umsatzsteuer ist es egal, ob ein Gewerbe oder ein Freier Beruf
vorliegt.
Manchmal treffen wir Menschen, die glauben, nur Gewerbetreibende müssten überhaupt
irgendwelche Steuer zahlen, Freiberufler hingegen nicht. Da ist nun gar nichts dran, das
ist natürlich völlig falsch.
7.2. Was unterscheidet "Kleingewerbe" und "Kleinunternehmen"?
a) "Kleingewerbe" ist ein Begriff aus dem Handelsrecht. So bezeichnet man gemeinhin
einen Gewerbebetrieb, der zu klein und einfach ist, um nach § 1 HGB ein
"Handelsgewerbe" zu werden
b) Das "Kleinunternehmen" ist eine Figur aus dem USt-Recht. Alle Unternehmen, die in
einem Kalenderjahr weniger als 17.500 € Umsatz (= Einnahmen vor Abzug der Kosten)
haben, werden in § 19 UStG als Kleinunternehmen bezeichnet und sind im folgenden Jahr
nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt für Gewerbe und freie Berufe gleichermaßen!
8. Die Gewerbesteuer
Hauptsächlich ist es wegen der Gewerbesteuer interessant, sich auf die Seite der freien
Berufe zu schlagen. Denn die Gewerbesteuer stellt schon wegen des komplizierten
Verfahrens eine Belastung dar.
Zunächst die guten Nachrichten:
a)EinzelunternehmerInnen und GesellschafterInnen von Personengesellschaften
genießen bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 GewStG). Dabei ist
der Gewerbeertrag gemeint, der in etwa gleichbedeutend mit dem Gewinn ist. Damit
können sich alle, die eine Unterrichtstätigkeit im Nebenberuf ausüben und ein Gewerbe
anmelden mussten, wahrscheinlich entspannt zurücklehnen. Aber nicht zu entspannt.
Denn eine Gewerbesteuererklärung müssen auch die Gewerbetreibenden abgeben, die
unter dem Freibetrag liegen. Ob die Finanzämter auf einer solchen Null-Erklärung
bestehen, ist eine andere Frage.
b) Eben dieser oben genannte Personenkreis kann die Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Wenn Sie dieses gesetzgeberische Kunstwerk
mit eigenen Augen sehen wollen, rufen Sie die Seite www.gesetze-im-internet.de auf, da
finden Sie jeden §.
Die schlechten Nachrichten:
Bevor Sie die Gewerbesteuerbelastung auf die Einkommensteuer anrechnen können,
müssen Sie erst einmal die Gewerbesteuererklärung abgeben und den Bescheid des FA
abwarten, der Auskunft über Ihre Gewerbesteuerlast gibt.
Das alles können LaiInnen nicht bewältigen. Dass jede Gemeinde eigene Hebesätze hat,
ist dabei noch das geringere Problem. Wenn Sie wirklich einen Blick auf § 35 EStG
geworfen haben, wird Ihnen klar, warum Ihnen niemand mal eben erklären kann, wie viel
Gewerbesteuer Sie wohl zu zahlen hätten und wie das alles funktioniert. Wir auch nicht.
Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben und mehr als 24.500 € Jahresgewinn
verzeichnen, dann brauchen Sie eine kompetente Steuerberatung vor Ort.
Und sollten Sie doch Gewerbesteuer zahlen müssen, noch etwas: Die
Gewerbesteuerbeträge sind schon seit 2007 keine abziehbaren Betriebsausgaben mehr (§
4 Abs. 5b EStG).
9. Nun zurück zum Ausgang, zu den HP und Psychologischen Beraterinnen:
a) HP mit einem bedeutenden Anteil Unterricht:
Am besten melden Sie die Unterrichtstätigkeit mit einem Brief ans FA ebenfalls als
freiberufliche Tätigkeit an.
Dasselbe gilt für diejenigen Beraterinnen, die aus irgendeinem Grund beim Finanzamt als
freier Beruf geführt werden.
b) Psychologische BeraterIn mit Gewerbeanmeldung:
Sie wissen nun, dass das Gewerbeamt Ihren Unterricht ebenfalls als Gewerbe ansieht.
Also ist es am einfachsten, die Ausweitung Ihres Betriebes auch dort anzumelden.
Aber andererseits können EinzelunternehmerInnen, die ein Gewerbe angemeldet haben,
nebenher noch einem freien Beruf ausüben. Insofern wäre es auch möglich, den
Unterricht nun beim FA als freien Beruf anzumelden. Wegen der Unsicherheit, ob das
Gewerbeamt das anerkennt, halte ich diesen Weg für ziemlich unpraktisch. Aber Sie
können ja anderer Ansicht sein, vor allem im Hinblick auf die Gewebesteuer.
Wenn aber der Unterricht den größeren Teil Ihrer Tätigkeit ausmacht und Sie kaum noch
psychologische Beratung machen, könnten Sie zu dem Ergebnis kommen, das Gewerbe
abzumelden und den Unterricht beim Finanzamt als Freien Beruf anzumelden. Die
sporadische Beratungstätigkeit liefe dann als ergänzende Tätigkeit zum Unterricht
nebenher.
Sind Sie jetzt klüger? Was mein einführender Satz: "Mal so, mal so, es kommt darauf
an..."bedeutet, ist jetzt hoffentlich ein wenig klarer geworden. Für das Neue Jahr wünsche
ich Ihnen heitere Gelassenheit.
...................................................................................................................................
* OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001, - Az.: 4 A 4077/00
Artikel vom vfp