Neue Leitlinien zur Prüfung...

Aus meiner eigenen Erfahrungen und der derzeitigen Praxis der Gesundheitsämter in NRW, rate ich jedem der anstrebt die Prüfung zum Heilpraktiker Psychotherapie abzulegen, sich schnellstmöglich zu bewerben, da die Wartezeit auf die Prüfung zumindest für das Gesundheitsamt Köln Ende letzten Jahres bei zwei Jahren lag. Da man sich das zuständige Gesundheitsamt nicht aussuchen kann und sehr viele Gebiete zum Gesundheitsamt Köln gehören ist das Stand der Dinge.

 

Dazu ist ein Lebenslauf notwendig, der einige wichtige Dinge beinhalten sollte. Nimm doch bitte Kontakt zu mir auf, damit ich Dich darin unterstützen kann.

 

Prüfungsleitlinien

Um die Professionalität des Heilpraktikerberufs zu erhöhen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ab 22. März 2018 in Kraft tretende neue Leitlinien für die amtsärztliche Überprüfung bekannt gegeben. Der Originaltext ist in der Bekanntmachung BAnz AT 22.12.2017 B5 zu finden. 

 

Die folgenden Ausführungen betreffend die sektorale Erlaubnis als Heilpraktiker / Heilpraktikerin eingeschränkt für den Bereich der Psychotherapie. 

 

Im Wesentlichen sollten alle Anwärter/Innen, entsprechend der neuen Leitlinien, zusätzlich zu den bisherigen Prüfungs-Schwerpunkten, auf folgende Aspekte achten: 

 

Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System. 

 

Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten. 

 

Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten – auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten – Bescheid. 

 

Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten. 

 

Die antragstellende Person ist in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit (Kontraindikationen) erwarten lässt. 

 

Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung aufdeckender (invasiver) Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.

 

Die antragstellende Person kann aufgrund kommunikativer Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren. 

 

Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann. Die entsprechende Demonstration (Anwendung) von Fertigkeiten in der späteren Praxistätigkeit kann in der Überprüfung thematisiert werden. 

 

Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen. 

 

Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen kann. 

 

Es gibt auch Allgemeine Vorgaben zur Durchführung der Überprüfung, was hier jetzt zu weit führen würde. Diese wird im Unterricht besprochen. 

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