Stellungnahme des VFP e.V. zur Frage:
Dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie homöopathische Arzneimittel in ihre
Behandlung einbeziehen?
Immer wieder sind wir von praktizierenden Mitgliedern, die nach bestandener
gesundheitsamtlicher Überprüfung die staatliche Zulassung zur Heilkunde – beschränkt auf
das Gebiet der Psychotherapie – haben, gefragt worden, ob sie nicht
verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in ihre Behandlung einbeziehen
dürfen.
1. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie weit oder eng man „Psychotherapie“
definiert.
Psychotherapie bezeichnet allgemein die „gezielte professionelle Behandlung psychischer
Störungen und/oder psychisch bedingter körperlicher Störungen mit psychologischen Mitteln“. Die
dabei angewandten Verfahren, Methoden und Konzepte sind durch verschiedene
Psychotherapieschulen geprägt. (Stichwort „Psychotherapie“ im „Lexikon der Psychologie“ von
DORSCH: https://portal.hogrefe.com/dorsch/psychotherapie-1/ )
In der am gleichen Ort zitierten und oft gebrauchten Definition von Hans Strotzka (1975)
heißt es:
„P. ist ein bewusster und geplanter interaktioneller Prozess zur Beeinflussung von
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, die in einem Konsensus (möglichst zw. Pat.,
Therapeut und Bezugsgruppe) für behandlungsbedürftig gehalten werden, mit psychol. Mitteln
(durch Kommunikation), meist verbal aber auch averbal, in Richtung auf ein definiertes, nach
Möglichkeit gemeinsam erarbeitetes Ziel (Symptomminimalisierung und/oder Strukturänderung der
Persönlichkeit) mittels lehrbarer Techniken auf der Basis einer Theorie des normalen und des
pathologischen Verhaltens. I. d. R. ist dazu eine tragfähige emot. Bindung notwendig.“
Beide Definitionen heben auf „psychologische Mittel“ als Hauptinterventionsform ab, wobei
Strotzka aber auch den „averbalen“ Möglichkeiten ihren Stellenwert – bezogen auf die
Hauptziele „Symptomminimalisierung“ und/oder „Strukturveränderung der Persönlichkeit“
einräumt. Hier öffnet sich für die Praxis ein weites Feld von Hypnosetherapie über Tanzund
Bewegungstherapie, Psychodrama und Psychosynthese, Kunst- und
Gestaltungstherapie, Musiktherapie bis hin zu den verschiedenen Formen der
Körperpsychotherapie. Während in Deutschland die „Psychotherapie-Richtlinie“ für
approbierte Therapeuten lediglich die drei „Richtlinienverfahren“ (Psychoanalyse,
Tiefenpsychologie, Verhaltenstherapie) zulässt, gelten z.B. in Österreich und der Schweiz
jeweils 23 verschiedene Verfahren als wissenschaftlich anerkannt und als von den dortigen
Krankenkassen erstattungsfähig.
Rechtliche Regelungen des Begriffs Psychotherapie finden sich außer in den erwähnten
Psychotherapie-Richtlinien im Psychotherapeutengesetz. Dort wird jedoch nicht geregelt,
was unter „Psychotherapie“ rechtlich zu verstehen ist, sondern nur in welcher
eingeschränkten Form Psychotherapie unter das Psychotherapeutengesetz fällt: Das
Psychotherapeutengesetz regelt, wer heilkundliche Psychotherapie unter der
Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ausüben darf. Und es enthält keine Aussagen über
Heilpraktiker, die Psychotherapie ausüben.
Das bedeutet: Privatärzte, Heilpraktiker und psychologische Psychotherapeuten ohne
Einbindung in das GKV-System sind frei, sehr viel mehr psychotherapeutische Verfahren
zum Wohl und Nutzen ihrer Patienten anzuwenden, als die „Psychotherapie-Richtlinie“ das
vorgibt.
2. Der VFP ließ bereits 2003 in einem Rechtsgutachten die Anwendung nicht
verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel während der
psychotherapeutischen Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie untersuchen.
Schon damals erfolgte auch eine Umfrage bei Aufsichtsbehörden und Ministerien. Die
Umfrage wurde im Auftrag des VFP 2011/2012 erneuert und erbrachte ganz überwiegend
das Ergebnis, dass das Einbeziehen von homöopathischen Arzneimitteln in die
psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie zulässig ist.
Insgesamt 10 der 16 zuständigen Gesundheits- / Sozialministerien der Bundesländer
bestätigten:
Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr
Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (z.B. Sozialministerium Mecklenburg –
Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zur Standarddiagnostik und -therapie gehören
neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und
Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und
Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen von ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer
praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische
Verfahren anwenden als Psychologische Psychotherapeuten.
Medizinrechtlich betrachtet besteht deshalb in der Wertigkeit der Psychotherapie kein
Unterschied zwischen den Heilpraktikern für Psychotherapie und den sog.
Vollheilpraktikern. Für beide ist die Erlaubnis unter dem Aspekt der „Gefahr für die
Volksgesundheit“ zu beurteilen. Die „Psychotherapie“ im Verständnis der Heilpraktiker ist
deshalb weit umfassender als die der Psychotherapeuten. Auch der unterstützende Einsatz
homöopathischer Arzneimittel (z. B. zur Blockadelösung) gehört zum Lehrstoff in der
Ausbildung und zum Selbstverständnis der Heilpraktiker für Psychotherapie. Sehr viele
Heilpraktiker für Psychotherapie integrieren so die homöopathische Arzneimitteltherapie in
ihre praktische Arbeit. Ist die Arzneimitteltherapie final eingebunden in eine
psychotherapeutische Behandlung, dient sie der Unterstützung psychotherapeutischer
Methoden.
Folglich gilt: Werden nicht verschreibungspflichtige geeignete homöopathische Arzneimittel
verordnet oder angewendet, ist diese Tätigkeit von der Erlaubnis zur Ausübung der
Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erfasst.
3. Welche Homöopathika typischerweise in die Behandlung einbezogen werden können,
richtet sich nach dem angewandten psychotherapeutischen Gesamtkonzept (Bayrisches
Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, 15.9.2003, AZ
3.2/8584-21/107/03). In diesem Fall ist das Einbeziehen der Homöopathika zulässig. Wie
jeder Heilpraktiker muss auch der Heilpraktiker für Psychotherapie vor jeder Behandlung
prüfen, ob er persönlich hinreichend qualifiziert ist, die vorgesehene Behandlung nach den
Standards und Theorien der Medizin durchzuführen. Andernfalls könnte sich eine
zivilrechtliche Haftung ergeben. Zutreffend formuliert dies exemplarisch das
Sozialministerium Mecklenburg–Vorpommern (a. a. O.): “... teile ich mit, dass nach meiner
aufsichtsbehördlichen Auffassung eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte
Heilkundeerlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) die Anwendung und
Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den jeweiligen
psychotherapeutischen Behandlungsfall grundsätzlich beinhaltet. Unabhängig davon hat
der Erlaubnisinhaber, der auch ohne Kenntnisüberprüfung die Erlaubnis etwa als
Diplompsychologe erworben haben kann, zu prüfen, ob er fachlich zur Verordnung dieser
Arzneimittel einschließlich Kontrolle ihrer Anwendung hinreichend qualifiziert ist, da
andernfalls trotz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde insofern rechtliche Bedenken
bestünden.”
Mittlerweile gibt es nicht nur entsprechende Weiterbildungsseminare sondern (schon seit
1998) :auch spezielle Fachbücher, die sich dem Thema widmen „Die psychologische
Bedeutung homöopathischer Arzneien“ (Bd. 1 + 2, ISBN 3933219000 + ISBN 3933219019
).
4. Weitere Stellungnahmen (in Auszügen):
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes
Baden-Württemberg vom 28.11.2011, AZ: 55-5418-2: „Heilpraktiker/innen dürfen nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Therapie anwenden oder verordnen
...”
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 9.11.2011, AZ: 32a-
G8584.1-2011/14-2: „Es wird somit für vertretbar gehalten, wenn ein Heilpraktiker mit
einer auf dem Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel ... im Rahmen der psychotherapeutischen
Behandlung verordnet oder empfiehlt.”
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin vom 18.11.2011,
AZ: I C 24/5317: „Gegen die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet
der Psychotherapie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung bestehen keine
Bedenken.“
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
vom 3.5.2012, AZ: 22-6401/5 +2#84464/2012: „..., dass wir die Auffassung vertreten,
dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis
auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht verschreibungspflichtige homöopathische
Arzneimittel verordnen und anwenden dürfen ...“
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
vom 28.11.2011, AZ: 652 80 582: „Daher haben wir keine Bedenken gegen die
Verordnung bzw. den Einsatz dieser Präparate.“
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen vom
22.11.2011, AZ: 26-5417.00/2: „Die Empfehlung zur Anwendung bzw. die Verordnung
nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker auf dem Gebiet der
Psychotherapie unterliegt daher keinen arzneimittelrechtlichen Beschränkungen.“
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2011, AZ: 22-
41020/1: „Wir bestätigen, dass im Rahmen der heilpraktischen Psychotherapie die
Verordnung und Anwendung nichtverschreibungspflichtiger, homöopathischer Arzneimittel
zulässig sind ...“
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom
6.12.2011, AZ: VIII 414.401 4523-001: „... können nach hiesiger Auffassung nicht
verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in die psychotherapeutische
Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker einbezogen werden.“
Für Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Bundesländern (Bremen, Hamburg,
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen) empfehlen wir, wenn sie
homöopathische Arzneimittel in ihr psychotherapeutisches Behandlungskonzept
einbeziehen wollen, eine direkte Nachfrage bei ihrem zuständigen örtlichen
Gesundheitsamt zu stellen – nach Möglichkeit gleich zusammen mit Nachweisen ihrer
Fortbildung auf diesem Gebiet.
Dr. paed. Werner Weishaupt
Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozent
Präsident des VFP e.V
Stellungnahme des VFP e.V. zur Frage:
Dürfen Heilpraktiker für Psychotherapie homöopathische Arzneimittel in ihre
Behandlung einbeziehen?
Immer wieder sind wir von praktizierenden Mitgliedern, die nach bestandener
gesundheitsamtlicher Überprüfung die staatliche Zulassung zur Heilkunde – beschränkt auf
das Gebiet der Psychotherapie – haben, gefragt worden, ob sie nicht
verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in ihre Behandlung einbeziehen
dürfen.
1. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie weit oder eng man „Psychotherapie“
definiert.
Psychotherapie bezeichnet allgemein die „gezielte professionelle Behandlung psychischer
Störungen und/oder psychisch bedingter körperlicher Störungen mit psychologischen Mitteln“. Die
dabei angewandten Verfahren, Methoden und Konzepte sind durch verschiedene
Psychotherapieschulen geprägt. (Stichwort „Psychotherapie“ im „Lexikon der Psychologie“ von
DORSCH: https://portal.hogrefe.com/dorsch/psychotherapie-1/ )
In der am gleichen Ort zitierten und oft gebrauchten Definition von Hans Strotzka (1975)
heißt es:
„P. ist ein bewusster und geplanter interaktioneller Prozess zur Beeinflussung von
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, die in einem Konsensus (möglichst zw. Pat.,
Therapeut und Bezugsgruppe) für behandlungsbedürftig gehalten werden, mit psychol. Mitteln
(durch Kommunikation), meist verbal aber auch averbal, in Richtung auf ein definiertes, nach
Möglichkeit gemeinsam erarbeitetes Ziel (Symptomminimalisierung und/oder Strukturänderung der
Persönlichkeit) mittels lehrbarer Techniken auf der Basis einer Theorie des normalen und des
pathologischen Verhaltens. I. d. R. ist dazu eine tragfähige emot. Bindung notwendig.“
Beide Definitionen heben auf „psychologische Mittel“ als Hauptinterventionsform ab, wobei
Strotzka aber auch den „averbalen“ Möglichkeiten ihren Stellenwert – bezogen auf die
Hauptziele „Symptomminimalisierung“ und/oder „Strukturveränderung der Persönlichkeit“
einräumt. Hier öffnet sich für die Praxis ein weites Feld von Hypnosetherapie über Tanzund
Bewegungstherapie, Psychodrama und Psychosynthese, Kunst- und
Gestaltungstherapie, Musiktherapie bis hin zu den verschiedenen Formen der
Körperpsychotherapie. Während in Deutschland die „Psychotherapie-Richtlinie“ für
approbierte Therapeuten lediglich die drei „Richtlinienverfahren“ (Psychoanalyse,
Tiefenpsychologie, Verhaltenstherapie) zulässt, gelten z.B. in Österreich und der Schweiz
jeweils 23 verschiedene Verfahren als wissenschaftlich anerkannt und als von den dortigen
Krankenkassen erstattungsfähig.
Rechtliche Regelungen des Begriffs Psychotherapie finden sich außer in den erwähnten
Psychotherapie-Richtlinien im Psychotherapeutengesetz. Dort wird jedoch nicht geregelt,
was unter „Psychotherapie“ rechtlich zu verstehen ist, sondern nur in welcher
eingeschränkten Form Psychotherapie unter das Psychotherapeutengesetz fällt: Das
Psychotherapeutengesetz regelt, wer heilkundliche Psychotherapie unter der
Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ausüben darf. Und es enthält keine Aussagen über
Heilpraktiker, die Psychotherapie ausüben.
Das bedeutet: Privatärzte, Heilpraktiker und psychologische Psychotherapeuten ohne
Einbindung in das GKV-System sind frei, sehr viel mehr psychotherapeutische Verfahren
zum Wohl und Nutzen ihrer Patienten anzuwenden, als die „Psychotherapie-Richtlinie“ das
vorgibt.
2. Der VFP ließ bereits 2003 in einem Rechtsgutachten die Anwendung nicht
verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel während der
psychotherapeutischen Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie untersuchen.
Schon damals erfolgte auch eine Umfrage bei Aufsichtsbehörden und Ministerien. Die
Umfrage wurde im Auftrag des VFP 2011/2012 erneuert und erbrachte ganz überwiegend
das Ergebnis, dass das Einbeziehen von homöopathischen Arzneimitteln in die
psychotherapeutische Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie zulässig ist.
Insgesamt 10 der 16 zuständigen Gesundheits- / Sozialministerien der Bundesländer
bestätigten:
Heilpraktiker für Psychotherapie unterliegen nicht dem Psychotherapeutengesetz. Ihr
Berufsfeld ist deshalb auch nicht auf die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
nach § 1 Psychotherapeutengesetz beschränkt (z.B. Sozialministerium Mecklenburg –
Vorpommern, 12.9.2003, AZ: IX 302). Zur Standarddiagnostik und -therapie gehören
neben den anerkannten psychotherapeutischen Verfahren unter anderem Mal- und
Musiktherapie, Körperpsychotherapie, Kinesiologie, Biofeedback, Bioresonanz und
Lichttherapie. Heilpraktiker für Psychotherapie dürfen von ihrem Tätigkeitsfeld und ihrer
praktischen Berufsausübung also wesentlich mehr diagnostische und therapeutische
Verfahren anwenden als Psychologische Psychotherapeuten.
Medizinrechtlich betrachtet besteht deshalb in der Wertigkeit der Psychotherapie kein
Unterschied zwischen den Heilpraktikern für Psychotherapie und den sog.
Vollheilpraktikern. Für beide ist die Erlaubnis unter dem Aspekt der „Gefahr für die
Volksgesundheit“ zu beurteilen. Die „Psychotherapie“ im Verständnis der Heilpraktiker ist
deshalb weit umfassender als die der Psychotherapeuten. Auch der unterstützende Einsatz
homöopathischer Arzneimittel (z. B. zur Blockadelösung) gehört zum Lehrstoff in der
Ausbildung und zum Selbstverständnis der Heilpraktiker für Psychotherapie. Sehr viele
Heilpraktiker für Psychotherapie integrieren so die homöopathische Arzneimitteltherapie in
ihre praktische Arbeit. Ist die Arzneimitteltherapie final eingebunden in eine
psychotherapeutische Behandlung, dient sie der Unterstützung psychotherapeutischer
Methoden.
Folglich gilt: Werden nicht verschreibungspflichtige geeignete homöopathische Arzneimittel
verordnet oder angewendet, ist diese Tätigkeit von der Erlaubnis zur Ausübung der
Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erfasst.
3. Welche Homöopathika typischerweise in die Behandlung einbezogen werden können,
richtet sich nach dem angewandten psychotherapeutischen Gesamtkonzept (Bayrisches
Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, 15.9.2003, AZ
3.2/8584-21/107/03). In diesem Fall ist das Einbeziehen der Homöopathika zulässig. Wie
jeder Heilpraktiker muss auch der Heilpraktiker für Psychotherapie vor jeder Behandlung
prüfen, ob er persönlich hinreichend qualifiziert ist, die vorgesehene Behandlung nach den
Standards und Theorien der Medizin durchzuführen. Andernfalls könnte sich eine
zivilrechtliche Haftung ergeben. Zutreffend formuliert dies exemplarisch das
Sozialministerium Mecklenburg–Vorpommern (a. a. O.): “... teile ich mit, dass nach meiner
aufsichtsbehördlichen Auffassung eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte
Heilkundeerlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG) die Anwendung und
Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für den jeweiligen
psychotherapeutischen Behandlungsfall grundsätzlich beinhaltet. Unabhängig davon hat
der Erlaubnisinhaber, der auch ohne Kenntnisüberprüfung die Erlaubnis etwa als
Diplompsychologe erworben haben kann, zu prüfen, ob er fachlich zur Verordnung dieser
Arzneimittel einschließlich Kontrolle ihrer Anwendung hinreichend qualifiziert ist, da
andernfalls trotz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde insofern rechtliche Bedenken
bestünden.”
Mittlerweile gibt es nicht nur entsprechende Weiterbildungsseminare sondern (schon seit
1998) :auch spezielle Fachbücher, die sich dem Thema widmen „Die psychologische
Bedeutung homöopathischer Arzneien“ (Bd. 1 + 2, ISBN 3933219000 + ISBN 3933219019
).
4. Weitere Stellungnahmen (in Auszügen):
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes
Baden-Württemberg vom 28.11.2011, AZ: 55-5418-2: „Heilpraktiker/innen dürfen nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Therapie anwenden oder verordnen
...”
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 9.11.2011, AZ: 32a-
G8584.1-2011/14-2: „Es wird somit für vertretbar gehalten, wenn ein Heilpraktiker mit
einer auf dem Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel ... im Rahmen der psychotherapeutischen
Behandlung verordnet oder empfiehlt.”
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin vom 18.11.2011,
AZ: I C 24/5317: „Gegen die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet
der Psychotherapie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung bestehen keine
Bedenken.“
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
vom 3.5.2012, AZ: 22-6401/5 +2#84464/2012: „..., dass wir die Auffassung vertreten,
dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis
auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht verschreibungspflichtige homöopathische
Arzneimittel verordnen und anwenden dürfen ...“
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
vom 28.11.2011, AZ: 652 80 582: „Daher haben wir keine Bedenken gegen die
Verordnung bzw. den Einsatz dieser Präparate.“
Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen vom
22.11.2011, AZ: 26-5417.00/2: „Die Empfehlung zur Anwendung bzw. die Verordnung
nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker auf dem Gebiet der
Psychotherapie unterliegt daher keinen arzneimittelrechtlichen Beschränkungen.“
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2011, AZ: 22-
41020/1: „Wir bestätigen, dass im Rahmen der heilpraktischen Psychotherapie die
Verordnung und Anwendung nichtverschreibungspflichtiger, homöopathischer Arzneimittel
zulässig sind ...“
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein vom
6.12.2011, AZ: VIII 414.401 4523-001: „... können nach hiesiger Auffassung nicht
verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel in die psychotherapeutische
Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker einbezogen werden.“
Für Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Bundesländern (Bremen, Hamburg,
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen) empfehlen wir, wenn sie
homöopathische Arzneimittel in ihr psychotherapeutisches Behandlungskonzept
einbeziehen wollen, eine direkte Nachfrage bei ihrem zuständigen örtlichen
Gesundheitsamt zu stellen – nach Möglichkeit gleich zusammen mit Nachweisen ihrer
Fortbildung auf diesem Gebiet.
Dr. paed. Werner Weishaupt
Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozent
Präsident des VFP e.V
Kommentar schreiben